Vertragslehrkräfte im beruflichen Schulbereich (ohne FOS/BOS)
Vertragslehrkräfte übernehmen sowohl unterrichtende als auch unterstützende Aufgaben. Sie können in verschiedenen Funktionen tätig sein und übernehmen eine Vielzahl von Aufgaben, die entscheidend zur Bildung und Entwicklung der Schülerinnen und Schüler beitragen. Sie zählen zum unterrichtenden Personal nach Art. 59 BayEUG.
Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die eigenständige Unterrichtsplanung und – durchführung und die Leistungsbewertung durch regelmäßige Leistungsüberprüfungen. Darüber hinaus übernehmen sie Vertretungsunterricht bei Ausfällen.
Im Beruflichen Schulbereich ist es wichtig zwischen Lehrkräften und Fachlehrkräften zu unterscheiden. Fachlehrer unterrichten in der Regel spezifische Fächer (fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht), für die sie eine besondere Qualifikation besitzen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird in Unterrichtspflichtzeiten (45 Minuten) abgeleistet.
- Fachlehrkräfte: UPZ 27
- Lehrkräfte: UPZ 24
Der individuelle Urlaubsanspruch richtet sich nach der Ferienregelung abhängig von der Vertragslaufzeit und der Wochenarbeitstag und wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Eingruppierung erfolgt gemäß TV-L EntgO Lehrer und richtet sich nach der Qualifikation und den auszuübenden Tätigkeiten. Die Stufenanrechnung erfolgt gemäß § 44 Nr. 2a TV-L i.V.m. § 16 TV-L.
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Benötigte Dokumente
Hinweis
Wir bitten Sie, die Unterlagen erst nach Prüfung der Vollständigkeit und vorsortiert in der Reihenfolge dieser Liste zu übersenden. Verwenden Sie bitte als Deckblatt die unten verlinkte Checkliste (PDF-Dokument). Teilsendungen bitten wir zu vermeiden.
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus und übersenden Sie diese nur mit eigenhändiger Unterschrift über den Dienstweg
Vielen Dank!
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Checkliste Vertragslehrkräfte - Neueinstellung
- Checkliste Vertragslehrkräfte - Weiterbeschäftigung
- Lückenloser (aktueller) - chronologischer Lebenslauf
- Falls zutreffend: Heiratsurkunde / Geburtsurkunde Kinder, Schwerbehindertenausweis (jeweils in Kopie)
- Personalausweis, Reisepass o. ä. in Kopie (bei Nicht-EU-Bürgern mit Aufenthaltstitel/Erwerbstätigkeitserlaubnis)
- Sozialversicherungsausweis (Kopie)
- Nachweise über die abgeschlossene fachliche Ausbildung und Arbeitszeugnisse (z.B. Zeugnis Bachelor, Diplom, Master, Lehramtsprüfungen oder bei Studierenden Immatrikulationsbescheinigung, Prüfungszeugnisse der IHK, HWK oder Akademien) soweit vorhanden - Arbeitszeugnisse/Nachweise der vorherigen Tätigkeiten (zur Überprüfung evtl. anrechenbarer Vorzeiten auf die individuelle Stufenlaufzeit)
- Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde (bitte an die einzustellende Lehrkraft aushändigen: Erweitertes Führungszeugnis - Bestätigung für Einwohnermeldeamt zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). (Bitte adressieren an: Regierung von Oberfranken -- SG 43 Zech)
- Masernschutz Nachweis gem. § 20 Abs. 9 IfSG - Dokumentationshilfe Übermittlungsbogen Gesundheitsamt gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind - 43.7-91
- Befristung Arbeitsverhältnis - Vereinbarung mit Niederschrift gemäß Nachweisgesetz (mit entsprechendem Befristungsgrund, richtigem Beschäftigungszeitraum sowie eigenhändiger Unterschrift vor Dienstbeginn) - 43.7-004
- Dienstbeginn Dienstbeendigung - Anzeige (nachdem der Dienstantritt erfolgt ist; Regelstundenmaß eintragen) - 43.7-095
- Erklärung der Beschäftigten/des Beschäftigten - Persönliche Angaben (2-fach) -- 43.7-002
- Erklärung Beschäftigte [zu Vorstrafen]{.ul} etc. -- 43.7-003
- Belehrungen Erklärungen - Zusammenfassung - 43.7-038
- Schulen - Regierung von Oberfranken [Datenschutzhinweise bei Einstellung und Beschäftigung (Anlage 3)]{.ul} -- 43.7-082
- Schulen - Regierung von Oberfranken [Einwilligung zur Datenverarbeitung]{.ul} [ (Anlage 4)]{.ul} -- 43.7-083
- ggf. Steuerbefreiung nebenberuflicher Einnahmen - Antrag tariflicher Lehrkräfte von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
- ggf. bei geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)